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Kommunale Selbstverwaltung
“Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.”
Kommunale Selbstverwaltung nennt man die Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten der Kommunalebene, also der politischen Gemeinden und Städte. Dies geschieht beispielsweise durch den Status einer Gebietskörperschaft.
Innerhalb Europas haben sich die Staaten in der Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung 1985 verpflichtet, eine kommunale Souveränität zu gewährleisten.
Die Kommunale Selbstverwaltung in Deutschland hat durch die Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz Verfassungsrang.
In Österreich spricht man von Gemeindeselbstverwaltung.
Völkerrechtlicher Vertrag
Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“.[1] Völkervertragsrecht stellt neben Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts (siehe Art. 38 lit. a IGH-Statut)“[2] dar. Er setzt, analog zum Vertrag im Privatrecht, die Handlungsfähigkeit der Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Der Vertrag mit der höchsten geografischen Bindungswirkung ist das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 mit 196 Vertragsparteien.
„Weil es im Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungsverträge‘), als ‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“[2]
Völkerrechtssubjekt
Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird.
Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:
Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an. originäre staatliche Völkerrechtssubjekte: Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)
Auch die privatrechtlichen Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches, nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung, es sind privatrechtlich organisierte Gemeindeverbände. Sie agierten unter den Privatrechten der Sieger des Weltkrieges, nun agieren die privatrechtlichen Gemeindeverbände nach Übertragung dieser Privatrechte der Alliierten an die Europäische Union unter den Privatrechten der Europäischen Union.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasste auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung dieser Verbände, sie hatten wie die Bundesrepublik auch die Verpflichtung alle Maßnahmen, für den Genuß der Menschenrechte, zu treffen.
"Mit "alle Angelegenheiten" wird ein umfassender gemeindlicher Aufgabenbereich fixiert, der aber durch den "örtlichen" Bezug und vor allem den "Rahmen der privaten Gesetze der Sieger" durch die Bundesrepublik, nach dem Führerprinzip, von oben nach unten zugleich sehr stark eingeschränkt wird.
In der Europäischen Charta der Gemeindefreiheiten - ein Gesetz auf das sich das Internationale Zentrum für Menschenrechte beruft ist klar und ersichtlich welche Rechte die in der Gemeinschaft als Gemeinde innehaben:
die Eigenverantwortlichkeit wird traditionell in verschiedene Hoheitsrechte ausdifferenziert: Personal-, Organisations-, Finanz-, Planungs- und Rechtssetzungshoheit (Erlass kommunaler Satzungen).
Auch diese Hoheitsrechte werden durch den Rahmen der übertragenen Bundes-Privatrechte der Sieger an die Europäischen Union, in unterschiedlicher Weise erheblich beschränkt.
Gerade deshalb werden die Gemeinden in der partiellen-staatsrechtlichen Interpretation nicht als eigenständige staatliche Ebene gesehen, sondern sind als Untergebene der in den Rechten der Sieger agierenden privatwirtschaftlich zum Schein öffentlich-rechtlich tätigen Gebietskörperschaften, ein Teil des zweigliedrigen, in Bund und Länder differenzierten Staates.
''Gemeindefreiheit''' oder '''Gemeindeautonomie''' ist die Freiheit der in der untersten Staatsebene bzw. in einer politischen Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten, selbständig und unabhängig im Sinne der Direkten Demokratie über ihre eigenen Angelegenheiten bestimmen zu können.
Organe
Im Rahmen der Gewaltenteilung bildet die Gemeinde- oder Bürgerversammlung als oberstes Organ die Legislative (gesetzgebende Gewalt). In größeren Gemeinden können die Aufgaben der Legislative durch ein Gemeindeparlament mit direkt gewählten Volksvertretern und durch Urnenabstimmungen wahrgenommen werden. Der Gemeindeversammlung ist die Exekutive, ein Gemeinderat oder eine Gemeindevorsteherschaft unterstellt. Diese wird in direkten Wahlen gewählt. Die Gemeindeversammlung kann sowohl von der Exekutive als auch von einem Teil der stimmberechtigten Gemeindemitglieder einberufen werden.
Aufgaben und Kompetenzen
Aufgaben, die in den Wirkungskreis der politischen Gemeinde gehören, sind: Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung, Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, Beschlüsse über Ausgaben wie Bau von Straßen, Schulhäusern, Kindergärten und Sportanlagen, Genehmigung des Gemeindebudgets, Abnahme der Jahresrechnung, Festsetzung des Gemeindesteuersatzes, Sozialwesen, Grundversorgung (Wasser und Strom), Sicherheit, Kulturelle Tätigkeiten. Die Rechte der Gemeinde sind in der Gemeindeordnung festgehalten. Sie sind im Rahmen Gesetze der nächsthöheren Staatsebene und der Verfassung gewährleistet.
Rechte der einzelnen Bürger
Jeder Bürger hat an der Gemeindeversammlung ein Rede-, Antrags-, Initiativ- und Anfragerecht. Er kann sich zu Sachfragen äußern, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen. Er kann beantragen, dass Geschäfte der Gemeindeversammlung verändert, verworfen, verschoben, erneut diskutiert oder dass darüber abgestimmt wird. Er kann eine Initiative zuhänden der Gemeindeversammlung einreichen und an derselben Fragen an die Gemeindebehörden stellen. Aufgrund dieser Rechte besitzen die Bürger einer Gemeinde ein Höchstmaß an politischer Mitbestimmung, sind direkt ins politische Geschehen einbezogen und tragen damit Verantwortung. Die Auswirkungen ihres Handelns können sie direkt mitverfolgen.
Gemeindefreiheit als Voraussetzung für eine nachhaltige Demokratie
Im Jahre 1919 hatten alle europäischen Staaten bis zur russischen Grenze demokratische Strukturen. Diese demokratischen Ansätze gingen in den meisten Staaten, die nach dem Ersten Weltkrieg erstmals eine Demokratie eingeführt hatten, zugunsten autoritärer und totalitärer Regierungssysteme wieder verloren. Die Untersuchungen von Adolf Gasser haben gezeigt, dass die Demokratie versagte, wenn es den Staaten nicht gelang, Freiheit und Ordnung in eine organische Verbindung zu bringen. Er konnte nachweisen, dass Staaten antidemokratischen Tendenzen erfolgreich widerstehen können, wenn die Bürger wirksam in den Entscheidungsprozess in den Gemeinden eingebunden sind. Staaten mit einer beim Bürger verankerten demokratischen Tradition wie die USA, Großbritannien, die skandinavischen Staaten, die Niederlande und die Schweiz widerstanden trotz Weltwirtschaftskrise und Zweitem Weltkrieg der totalitären Versuchung.
Entwicklung in Österreich
Seit dem ''1. Europäischen Gemeindetag'' haben in Österreich die beiden ''Kommunalverbände'', der ''Gemeindebund'' und der ''Städtebund'', in relativ kurzer Zeit die Entwicklung der Gemeindefreiheiten erfolgreich voran gebracht. Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle von 1962 hat sich inhaltlich sehr stark der Europäischen Charta der Gemeindefreiheiten von 1953 angenähert.
Entwicklung in Europa
Nach dem Zweiten Weltkrieg machten sich die europäischen Völker vertieft Gedanken zur Frage, welche Grundlagen ein demokratischer Rechtsstaat braucht. Im September 1952 fanden am Haager Kongresses Verhandlungen über die direkte Demokratie in den Gemeinden statt. Der 1.Europäische Gemeindetag von 1953 wollte die Grundrechte der Gemeinden und ihre Freiheiten neu definieren. Er proklamierte die ''Europäische Charta der Gemeindefreiheiten''. Um diese Proklamation in eine verbindliche Rechtsnorm für alle Staaten Europas umzusetzen, wurde 1985 die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung geschaffen. Diese Konvention ist seit dem 1. September 1988 in Kraft.
Im Zusammenhang mit einer Institutionenreform der EU und der europäischen Verfassung bestehen Tendenzen, die Kompetenzen der Gemeinden zu reduzieren bzw. EU-weit zu vereinheitlichen. In Europa gibt es sehr unterschiedliche Modelle kommunaler Kompetenzen. Während in Frankreich oder Italien zentralistische Modelle bestehen, existieren in Deutschland oder Österreich sehr dezentrale Gemeindeverfassungen. Eine Vereinheitlichung könnte angesichts der zentralistischen Ausrichtung der EU zu einer Bevorzugung der zentralistischen Lösung und damit einer Einschränkung der Gemeindefreiheit führen. Die Auflagen der EU zur Liberalisierung der Grundversorgung schwächen den autonomen Handlungsspielraum der Gemeinden zusätzlich.
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